11.06.2021rss_feed

Schutzanforderungen (Nr. 4 TA Luft und Anhänge 1, 7, 8, 9)

  • Anhang 1: Bei der Anhaltspunkteprüfung für schädliche Umwelteinwirkungen durch Ammoniak, die auf die Gesamtzusatzbelastung abstellt, werden statt der ursprünglich geplanten Verschärfung des Immissionswertes von 3 µg/m3 (TA Luft 2002) auf 1 µg/m3 nunmehr 2 µg/m3 angesetzt, so dass die Regelung zu Anhang 9 (Deposition 5 kg N/(ha a) konsistent ist. Der in der Praxis unrealistische Wert der zulässigen Gesamtbelastung von 3 µg/m3 wurde nicht aufgenommen. Das Kriterium der Gesamtbelastung von 10 µg/m3 fällt weg und muss im Einzelfall beurteilt werden.
  • Anhang 7: Mit Aufnahme der GIRL in die TA Luft soll abweichend von der bisherigen Regelung ein Bauvorhaben auch dann genehmigungsfähig sein, wenn zwar die Immissionswerte überschritten sind, aber die Zusatzbelastung durch das Vorhaben irrelevant ist; d. h. es müsste für eine Irrelevanzbeurteilung nicht mehr die Gesamtanlage beurteilt werden (f-Werte nicht anwendbar, d.h. f = 1). Darüber hinaus wurden zusätzliche Hinweise aufgenommen, um im Einzelfall bei der Festlegung der Immissionswerte die Ortsüblichkeit berücksichtigen zu können. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen soll die zuständige Behörde die Entscheidung auch auf die Einhaltung der Abstände nach der Richtlinie VDI 3894 Blatt 2 gründen können. Dies ist eine weitere Öffnung neben der bisher schon bekannten Rinderklausel, wonach bei Rinderhaltungsanlagen mit erheblich weniger als der Hälfte der die Genehmigungsbedürftigkeit einer derartigen Anlage auslösende Mengenschwelle spezielle landesspezifische Regelungen angewendet werden können.

Weitere Änderungen betreffen:

  • Für Baurechtsanlagen soll eine negative Zusatzbelastung, d. h. Minderung der Immissionsbelastung, auch bei übermäßiger Kumulation irrelevant sein, wenn die Immissionswerte überschritten sind. Dies soll die Weiterentwicklung kleiner Tierhaltungen in Dorfgebieten auch bei hoher Vorbelastung ermöglichen.
  • Zukünftig soll bei der Beurteilung der Geruchsvorbelastung auf den (genehmigungs-)rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang kumulierender Betriebe abzustellen sein. Damit könnten die potenziellen Geruchsemissionen älterer, baurechtlich bestandsgeschützte Stallanlagen, die seit Jahren nicht mehr betrieben werden, bei der Ermittlung der Vorbelastung unberücksichtigt bleiben. Bisher erhöhen solche Ställe in vielen Dorfgebieten die rechnerische Vorbelastung deutlich, auch wenn sie nicht mehr ohne Umbauten und eine neue Genehmigung wieder betrieben werden könnten. Sollte die geplante Neuregelung vor Gericht Bestand haben, würde sie zu einer deutlichen Verminderung der anzusetzenden Vorbelastung führen und den Spielraum für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, aber auch für die Gemeinden erweitern.
  • Es soll klargestellt werden, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung Geruchsimmissionen, die nach ihrer Herkunft einem Immissionsort zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben. Dies zielt insbesondere auf Tierhalter im Außenbereich ab, die dort privilegiert wohnen. Deren eigene Emissionen dürfen nicht als Vorbelastung dem Vorhaben eines Nachbarn entgegenstehen.
  • Neben Pferden, Milch-/Mutterschafe, Milchziegen sollen auch Mastschweine in Außenklimaställen mit Auslauf (allerdings begrenzt auf 500 Tierplätze) aufgrund des geringeren Belästigungspotentials der Gerüche Gewichtungsfaktoren aufgenommen werden, die zu einer günstigeren Bewertung der Immissionen führen.

In diesem Zusammenhang soll die übergeordnete Nr. 6.1.2 ergänzt werden, um den Ländern entgegenzukommen, in denen bisher günstigere tierartspezifische Gewichtungsfaktoren angewendet wurden (Bayern, Baden-Württemberg). Danach soll eine nachträgliche Anordnung zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Gerüche (…) bei Altanlagen nicht getroffen werden, wenn sich eine Überschreitung der Immissionswerte für Gerüche aus einer erstmaligen Anwendung der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren (…) ergibt und der maßgebliche Immissionswert um weniger als 5 % überschritten wird.

  • Anhang 8: Verankerung einer Deposition von 0,3 kg N/(ha a) als Kriterium der Betroffenheit von FFH-Gebieten zur Beurteilung naturschutzfachlicher Belange.
  • Anhang 9: Keine Verschärfung; Auswirkungen auf einzelne Hofgehölze sollen nach dem Bundesrates explizit nicht betrachtet werden, da sie nicht als charakteristische empfindliche Pflanzen eines Lebensraums sowie stickstoffempfindliche Biotope einzustufen sind. Für Ammoniak soll ein Bagatellmassenstrom in Höhe 0,1 kg/h eingeführt werden, was etwa 240 bis 302 Mastschweinen (nicht bzw. N-reduzierte Fütterung) oder 60 Kuhplätzen.
  • Anhang Bioaerosole: endgültig gestrichen.

Vorsorgeanforderungen (Nr. 5 TA Luft und Anhang 11)

Auch im Rahmen der Nr. 5.4.7.1 TA Luft wurden mit der nun vorliegenden Fassung Anforderungen im Vergleich zur derzeit gültigen TA Luft 2002 verschärft. Ebenso wurden im Vergleich zu den Änderungsentwürfen 2016 ff. einige Verschärfungen teilweise wieder zurückgenommen:

  • Der Abwägungsgrundsatz der TA Luft 2002 (Die baulichen und betrieblichen Anforderungen sind grundsätzlich mit den Erfordernissen einer artgerechten Tierhaltung abzuwägen, soweit diese Form der Tierhaltung zu höheren Emissionen führt) wurde einleitend zu den baulichen und betrieblichen Anforderungen wieder aufgenommen.
  • Mindestabstand: Dieser bezieht sich explizit auf Ersterrichtung und Zusatzbelastung; Bemessung hat von der Außenkante des Stalls bzw. der Begrenzung der Auslauffläche zu erfolgen
  • Neu: Befestigte, nicht eingestreute Bereiche von Offenställen und Ausläufen, die durch Kot, Harn oder Futterreste verschmutzt oder feucht sind, sind mindestens täglich zu reinigen. Inwieweit diese Anforderung im praktischen Betrieb mit verhältnismäßigen Mitteln umsetzbar ist, bleibt abzuwarten.
  • Fütterung: Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang eine wesentliche Ergänzung beschlossen, wonach im Einzelfall, wenn bspw. durch eine sehr stark oder extrem stark nährstoffreduzierte Fütterung die Ausscheidungswerte unterschritten werden, die hierdurch eintretende zusätzliche Ammoniakemissionsminderung als gleichwertige Maßnahme zur Emissionsminderung nach den Buchstaben h) (s. u. Abluftreinigung) und i) (s. u., Maßnahmen mit 40 % Minderung) anzurechnen ist.
  • Anhang 10: Der Bundesrat fordert, die Anerkennung gleichwertiger Nachweise nach dem Düngerecht. Die vorgesehene Massenbilanzierung bezieht sich auf die gleiche Berechnungsgrundlage wie im Düngerecht und zur Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Doppelarbeit soll dies daher klarstellend geregelt werden.
  • Abluftreinigung G-Anlagen, 40 % Minderung V-Anlagen unverändert
  • Tiergerechte Außenklimaställe: 33% Minderung erforderlich – unser Hinweis (dass insb. mit Auslauf) höhere E auftreten können, wurde zumindest in der Begründung aufgegriffen, wonach dann Anpassungen erfolgen sollen…. (wie auch immer, s.u.)
  • Neue Anforderungen zur Lagerung von Festmist: Nach dem Beschluss des Bundesrates sind Festmistmieten abzudecken oder zu überdachen, um Ammoniakemissionen durch eine Abdeckung mit Folie oder wasserabweisendem Vlies deutlich zu mindern. Folie bei täglicher Entmistung nicht umsetzbar - zwangsläufig Überdachung notwendig = teuer
  • Hinsichtlich der emissionsmindernden Anforderungen bei Tierwohlställen wurden Spielräume eröffnet, ohne den Ergebnissen der Bund-/Länderarbeitsgruppe Tierwohl und Immissionsschutz vorwegzugreifen.
  • Die Sanierungsfristen für Altanlagen betragen 5 Jahre bzw. bis 2029
  • Anhang 11: keine Änderungen berücksichtigt (z.B. bei E-Faktoren, Güllekühlung immer noch 10 statt 15°)